var foerder = new Array();

var tabein = "<table bgcolor=\"black\" cellpadding=\"1\" cellspacing=\"0\" border=\"0\"><tr><td><table width=\"580\" cellpadding=\"10\" border=\"0\" cellspacing=\"1\"><tr>";
var tabaus = "</td></tr></table></td></tr></table>";

foerder[0] = tabein+"<td class=\"tsb\">Ma&szlig;nahmen zur Wohnraumanpassung</td></tr><tr><td class=\"tddisp\">Unter baulichen Anpassungsmaßnahmen sind in erster Linie bauliche Veränderungen zu verstehen durch die eine Wohnung an die besonderen Bedürfnisse von Behinderten angepasst wird. Diesen Maßnahmen sind auch Treppenlifte bzw. Treppenaufzüge zuzuordnen, weil sie mit dem Mauerwerk bzw. mit anderen Bauteilen (Treppengeländer) fest verbunden werden.<br><br>Beispiele sonstiger Maßnahmen der Wohnraumanpassung<ul><li>Haltegriffe anbringen</li><li>Badewannenlifte einsetzen</li><li>Sitzgelegenheiten im Bad</li><li>Bodengleiche Dusche einbauen</li><li>Elektronische Türöffner</li><li>Rollladenheber</li><li>Gute Beleuchtung schaffen</li><li>Seniorengerechte/Behindertengerechte Sitz- und Liegemöbel</li><li>Hausnotruf</li><li>Handlauf im Treppenhaus</li><li>Küchenumbauten</li><li>Türverbreiterungen</li></ul></td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[1] = tabein+"<td class=\"tsb\">Technische Hilfsmittel</td></tr><tr><td class=\"tddisp\">In den entsprechenden Regelungen erscheint der Begriff Hilfsmittel in der Formulierung “Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel“. Die Gewährung von Hilfsmitteln beruht immer auf einer Entscheidung im Einzelfall. Das heißt, nicht nur Art und Schwere der Behinderung, sondern auch die gesamte Lebenssituation von Behinderten spielt hier eine Rolle.  Darunter fallen alle Mittel, die helfen<ul><li>den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (z.B. Körperersatzstücke), </li><li>eine Behinderung auszugleichen (z.B. Seh- und Hörhilfen) und</li><li>einer drohenden Behinderung vorzubeugen (z.B. spezielle Pflegebetten).</li></ul></td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[2] = tabein+"<td class=\"tsb\">Pflegehilfsmittel</td></tr><tr><td class=\"tddisp\">Pflegehilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um<ul><li>die Pflege zu erleichtern (z. B. Einmal-Handschuhe),</li><li>die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern (z. B. spezielle Einlagen),</li><li>dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen  (z. B. Umbau der Wohnung).</li></ul>Weitere Pflegehilfsmittel sind:<ul><li>Pflegebetten,</li><li>Hausnotrufsysteme,</li><li>Desinfektionsmittel, </li><li>Bettschutzeinlagen zum Einmal-Gebrauch, ... </td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[3] = tabein+"<td class=\"tsb\">Förderungsmodalitäten der Krankenkassen</td></tr><tr><td class=\"tshb\"><span class=\"TextMarker\">Was wird gefördert?</span><br>Krankenkassen finanzieren ausschließlich nicht bauliche Maßnahmen: vor allem Hilfsmittel, um eine körperliche Einschränkung auszugleichen. Dazu gehören sowohl die Beschaffung, die Anpassung, die Einweisung in den Gebrauch, als auch die Reparatur der Hilfsmittel. Hilfsmittel, die als “Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft werden (z.B. Essbesteck), werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Hilfsmittel der Krankenkasse werden in den meisten Fällen nur verliehen (vom Sanitätsfachhandel ausgeliefert und zurück genommen.<br><br><span class=\"TextMarker\">Antragsvoraussetzungen</span><br>Anspruch auf Hilfsmittel haben alle Versicherten. Um ein Hilfsmittel erstattet zu bekommen, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen; z.B. ein Rezept, sowie das entsprechende Hilfsmittel im Hilfsmittelkatalog der Krankenkasse aufgeführt sein. Erfolgversprechender für die Kostenübernahme ist häufig jedoch die Ausstellung eines ärztlichen Attestes. Ein wichtiges Kriterium ist, inwieweit das Hilfsmittel zur Mobilität beiträgt.<br><br><span class=\"TextMarker\">Höhe der Förderung</span><br>Fällt das Hilfsmittel in den Leistungsbereich der Krankenkasse und ist dafür ein Festbetrag festgesetzt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages oder des sonst vereinbarten Preises.</td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[4] = tabein+"<td class=\"tsb\">Förderungsmodalitäten der Krankenkassen</td></tr><tr><td class=\"tshb\"><span class=\"TextMarker\">Was wird gefördert?</span><br>Die Pflegekassen gewähren Hilfsmittel (Pflegehilfsmittel, die in einem Pflegehilfsmittelkatalog erfasst sind). Diese technischen Hilfsmittel werden vorzugsweise an den Bedürftigen entliehen. Auch Maßnahmen der Wohnanpassung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen.<br><br><span class=\"TextMarker\">Antragsvoraussetzungen</span><br>Die Pflegekassen gewähren Leistungen für ihre pflegebedürftigen Mitglieder. Sie werden vor allem gewährt, wenn dadurch die häusliche Pflege möglich, oder die mögliche selbständige Lebensführung des pflegebedürftigen Menschen wieder hergestellt wird. Dazu zählen sowohl bauliche Maßnahmen, als auch Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt wird.   Gewährte Pflegemittel erhalten die Betroffenen, wenn sie zur Linderung der Beschwerden und zur Erleichterung der Pflege beitragen, soweit die Hilfsmittel nicht durch andere Leistungsträger bereitgestellt werden. Die Prüfung des Bedarfs obliegt der Pflegekasse unter Beteiligung des medizinischen Dienstes. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Es genügt ein Antrag des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse.<br><br><span class=\"TextMarker\">Höhe der Förderung</span><br>Für die Versorgung der Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (nicht wieder verwendbare Produkte) darf die Pflegekasse monatlich bis zu DM 30,00 Euro aufwenden. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfen mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel einen Zuschlag von 10 Prozent, höchstens jedoch 25,00 Euro je Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. In Härtefällen kann die Kasse von dieser Zuzahlung absehen.   Für Maßnahmen der Wohnungsanpassung sind Zuschüsse bis zu 2.500,00 Euro vorgesehen. Die Pflegeversicherung leistet nur dann, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Die vorgesehenen finanziellen Zuschüsse werden unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen bemessen. Die Höhe des Eigenanteils beträgt mindestens 10 Prozent der Maßnahme, höchstens jedoch 50 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen. Wenn keine Einnahmen vorhanden sind, so entfällt der Eigenanteil.</td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[5] = tabein+"<td class=\"tsb\">Förderungsmodalitäten des Sozialamtes</td></tr><tr><td class=\"tshb\"><span class=\"TextMarker\">Was wird gefördert?</span><br>Die Sozialämter finanzieren Hilfsmittel und Umbauarbeiten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Auf Grundlage dieser Gesetzesregelung können orthopädische und andere Hilfsmittel finanziert werden, sowie Umbaumaßnahmen zum Erhalt einer Wohnung.   Älteren Menschen sowie Behinderten können folgende Hilfen gewährt werden:  - Hilfen zur häuslichen Pflege - Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes - Hilfen bei der Inanspruchnahme sozialer Dienste - Hilfen zur Eingliederung für Behinderte - Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung.<br><br><span class=\"TextMarker\">Antragsvoraussetzungen</span><br>Die Leistungen der Sozialhilfe können gewährt werden, wenn ältere Menschen in bestimmten Situationen auf unmittelbare Hilfe angewiesen sind. Sie werden nur gewährt, wenn der Betroffene nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich selber helfen zu können. Auch wird überprüft, ob nahe stehende Angehörige ebenfalls diese Hilfen auch nicht leisten können.  Leistungen werden übernommen, wenn keine anderen Kostenträger zuständig sind (Grundsatz der Nachrangigkeit).  Wer körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert ist, oder wenn eine solche Behinderung droht, der hat Anspruch auf Leistung der <b>Eingliederungshilfe</b> (nach §§39,40 BSHG).<br>Weitere Ansprüche resultieren aus der <b>Hilfe zur Pflege</b> (nach §68 BSHG) für Personen, die in Folge von Krankheiten oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie der <b>Altenhilfe</b> (nach §75 BSHG) zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht.  Das zuständige Sozialamt nimmt den Antrag entgegen und prüft die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfe und Pflegebedürftigkeit und entscheidet über die Bewilligung nach dem Bundessozialhilfegesetz.</td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[6] = tabein+"<td class=\"tsb\">Wohnungsbauförderungsprogramme des Landes Rheinland-Pfalz</td></tr><tr><td class=\"tshb\">Bei starken Mobilitätseinschränkungen sind oft weite Umbaumaßnahmen nötig. Besonders in älteren Häusern haben die meisten Wohnungen bauliche Mängel. In Fällen, in denen andere Kostenträger nicht dafür aufkommen, ist der Kontakt zu Wohnungsbauförderungsstellen sinnvoll. Hier werden auch für den behindertengerechten Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen Gelder vom Staat bzw. vom Land zur Verfügung gestellt. Ansprechpartner sind die zuständigen Wohnungs- oder Bauverwaltungsämter in der Stadt oder beim Kreis.<br><br>Das Land Rheinland-Pfalz fördert Maßnahmen des altengerechten Wohnbaus, die dazu dienen, Eigenheime und Mietwohnungen entsprechend den Bedürfnissen und Notwendigkeiten älterer Menschen zu bauen oder baulich zu verändern. Beratung und ausführliche Informationen erhalten Interessierte unter folgenden Adressen:<br><br><ul><li>Raum Trier:<br>Amt für Wohnungwesen<br>Bollwerkstr. 6<br>54290 Trier<br>Tel.: (0651) 718-1531<br>eMail: wohnungswesen@trier.de<br><br></li><li>Ministerium der Finanzen RLP<br>Kaiser-Friedrich-Str. 5<br>55116 Mainz<br><br></li><li>Ministerium für Arbeit<br>Soziales und Gesundheit RLP<br>Landesleitstelle &quot;Älter werden in Rheinland-Pfalz&quot;<br>Bauhofstraße 9<br>55116 Mainz<br><br></li><li>Landesberatungsstelle &quot;Alten- und Behindertengerechtes Wohnen&quot;<br>Gymnasiumstrasse 4<br>55116 Mainz</li></ul><br><br>Gefördert wird z.B.<br><ul><li>... der Ausbau und die Erweiterung vorhandener Gebäude innerhalb des Wohneigentumsprogramms 2001<br>Für bauliche Maßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung eines Familienmitgliedes erforderlich sind, werden zusätzliche Darlehen in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten gewährt, jedoch nicht mehr als DM 25.000,00.</li><li>Gefördert wird in diesem Rahmen auch der Erwerb vorhandener Wohnungen zur Selbstnutzung in Form eines zusätzlichen Darlehens.</li><li>Doch nicht nur Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung werden bezuschusst, sondern auch der entsprechende Bau von Mietwohnungen, die nach Lage, Zuschnitt und Ausstattung den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen (Anlehnung an die DIN 18025) und diesen eine selbständige Haushaltsführung ermöglichen.</li><li>Ebenso werden Modernisierungsmaßnahmen in Form von Investitionszuschüssen durch das Land unterstützt. Voraussetzung ist, dass die bauliche Maßnahme den Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht. Hierunter fallen auch bauliche Maßnahmen für Behinderte und ältere Menschen.</li></ul></td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[7] = tabein+"<td class=\"tsb\">Sonstige Kostenträger</td></tr><tr><td class=\"tshb\">Bei Erwerbsunfähigkeit, Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten kann es Mittel zur Rehabilitation von den Unfall- und Rentenversicherungsträgern geben, evtl. kommen auch Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Kriegsopferfürsorgegesetz in Frage. Allerdings beziehen sich diese Kostenträger in der Regel auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Für die Verbesserung der Wohnsituation älterer Menschen werden sie daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen."+tabaus;

foerder[8] = tabein+"<td class=\"tsb\">Das Arbeitsamt</td></tr><tr><td class=\"tshb\">Das Arbeitsamt fördert die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter. Die Erwerbsfähigkeit soll “erhalten, verbessert, hergestellt oder wieder hergestellt“ werden. Für die Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes bezuschusst die Bundesanstalt für Arbeit die bauliche Änderung und Ausstattung der Wohnung mit DM 10.000,00."+tabaus;

foerder[9] = tabein+"<td class=\"tsb\">Das Arbeitsamt</td></tr><tr><td class=\"tshb\">Grundlage der Amtsleistung sind das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Bundesseuchengesetz (BseuchG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das Schwerbehindertengesetz (SchwbG).<br><br>Geldleistungen der Wohnungshilfe erhalten Schwerbeschädigte zur Ausgestaltung oder Veränderung vorhandenen Wohnraums (§§27CBvG). Das Versorgungsamt ist bei der Beschaffung behindertengerechten Wohnraums behilflich.<br><br>Förderung durch Zuschüsse und/oder Darlehen belaufen sich je nach Einzelfall bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.<br><br>Anträge sind vor Beginn der Maßnahme beim<br><br>Landesamt für Versorgung und Soziales<br>Fürsorgestelle<br>Niedlegener Straße 1<br>06126 Halle<br><br>zu stellen.</td></tr><tr><td class=\"tsb\"><a class=\"weiss\" href=\"javascript:display('FMText')\">Fenster schließen</a>"+tabaus;

foerder[10] = tabein+"<td class=\"tsb\">Die gesetzliche Rentenversicherung</td></tr><tr><td class=\"tshb\">Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind Ermessensleistungen. Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe gibt es nur im Rahmen der beruflichen Rehabilitation."+tabaus;
